Die Rechte behinderter Kinder 

 

Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Grundgesetz)" Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"

 

Pflegegeld
Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist nicht leicht, denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein als zu den normalen Hilfebedarf eines Kindes. "Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
maßgebend, § 15 Abs, 2 SGB XI. Der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufe

Alter

0-6
Mon.

6-12
Mon.

13-24
Mon.

25-36
Mon.

Körperpflege        
Waschen 4-6x   
20 min
4-6x    
20 min
4-8x    
15 min
4-6x    
15 min
Baden/Duschen 1x      
15 min
1x       
15 min
10 min 10 min
Zahn/Mundpflege 3 min 3 min 2-3x  
8 min
2-3x      
8 min
Kämmen 2x  2 min 2x       
2 min
2x         
2 min
2x       
2 min
Blase/Darm 5-7x   
35 min
5-7x    
35 min
4-5x    
25 min
4-10x  
25 min
Summe 75 min 75 min 60 min 60 min
Ernährung        
Mundgerechte
Zubereitung
5-7x  10 min 4-5x    
15 min
4-5x    
15 min
4-5x    
10 min
Nahrungsaufnahme 5-7x 
110 min
4-5x    
75 min
4-5x    
45 min
4-5x    
35 min
Summe 120 min 90 min 60 min 45min
Mobilität        
Aufstehen/zu
Bett
6-10x 
60 min
6-10x  
60 min
4x       
60 min
2-4x    
25 min
An-/
Ausziehen
3-4x 40 min 3-4x     40 min 3-4x    
40 min
2-3x    
25 min
Gehen/ Stehen 10-20x 20min 10-20x  20min 10-15x 
20min
10x      
10min
Summe 120 min 120 min 120 min 60 min
Gesamt 315 min 285 min 240 min 165 min
         
Alter

37-48 Mon.

49-60 Mon.

5 Jahre

6 Jahre

Körperpflege        
Waschen 4-5x     
10 min
4-5x     
10 min
4-5x 
10 min
5x    
10 min
Baden/Dusche 10 min 10 min 10 min 10 min
Zahn/Mundpflege 2-3x     
8 min
2-3x  8 min 2-3x   
8 min
2-3x   
8 min
Kämmen 2x         
2 min
2x           
2 min
2x      
2 min
2x      
2 min
Blase/Darm 4-8x     
15 min
4-8x  15 min 4-8x  15
min
4-8x 
15 min
Summe 45 min 45 min 45 min 45 min
Ernährung        
Mundgerechte
Zubereitung
4-5x 10 min 4-5x  10 min 4-5x  10
min
4-5x  10
min
Nahrungsaufnahme 4-5x 35 min 4x 30 min 4-5x25min 4x 20 min
Summe 45 min 40 min 35 min 30 min
Mobil        
Aufstehen/zu Bett 2-4x 25 min 2-4x 20 min 2x 15 min 2x 15 min
An-/ Ausziehen 2-3x 25 min 2-3x 25 min 2-3x 20 min 2x10min
Gehen/ Stehen 10x 10 min 5 min 5 min 5 min
Summe 60 min 50 min 40 min 30 min
Gesamt 150 min 135 min 120 min 105 min

 

 

 

Alter

7-8 Jahre

9-10 Jahre

11-12 Jahre    

Körperpflege      
Waschen

5x5 min

2 min

2 - 0 min

Baden/Duschen

10 min

5 min

3 - 0 min

Zahn/Mundpflee

3 min

3 min

0 min

Kämmen

2x 2 min

2 min

0 min

Blase/

10 min

3 min

0 min

Summe

30 min

15 min

5 - 0 min

Mundgerechte Zubereitung

3x5 min

3x5 min

3 - 0 min

Nahrungsaufnahme

3x10 min

-- 5 min

-- 0 min

Summe

15 min

10 min

3 - 0 min

Mobilitä      
Aufstehen/zu Bett

2x10 min

2x5 min

--5 - 0 min

An-/ Ausziehen

-- 5 min

-- 5 min

-- 2 - 0 min

Gehen/ Stehen

-- 0 min

-- 0 min

-- 0 min

Summe

15 min

10 mi

7 - 0 min

Gesamt

  60 min

35 min

15 - 0 min

Bei der Bemessung des Zeitaufwandes sind diese Zeitwerte für gesunde Kinder im konkreten Fall global und nicht getrennt nach Bereichen abzuziehen. Man sollte den Pflegeaufwand des eigenen Kindes auch mit anderen Kindern vergleichen oder den Kinderarzt  danach fragen. Der mehr Pflegeaufwand des eigenen Kindes fällt einem selbst nicht unbedingt auf, denn der Tagesablauf ist ja so normal.

Pflegeaufwand

für :Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftig)
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person  muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftig)
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als  zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität  kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der  Hilfe bedürfen.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftig)
Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar  erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der  Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.

 

Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung:

Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten  8.Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den  Vorraussetzungen für die Grundpflege in den Pflegestufen 1 bis 3 ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der  Wäsche nachgewiesen ist.

Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgende hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden: In der Pflegestufe 1 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe 2 und 3  jeweils 45 Minuten pro Tag. Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus,  muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden

Das Bundessozialgericht hat am 17.5.2000 unter dem Az.: B 3 P 20/99 R entschieden, dass eine  "Rund-um-die-Uhr-Pflege" vorliegt, wenn täglich mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten  (6 bis 22 Uhr) und mindestens einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist. "Als Hilfe,  die nachts zu leisten ist, gilt auch das Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen." Antragstellung Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Krankenkasse Abt. Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen lassen  durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des  Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen. Evtl.  kann man das Gutachte für den Widerspruch gebrauchen, denn es lässt sich damit prüfen, ob die Angaben  auch in Ordnung sind.

 Leistungen der Pflegeversicherung

 

 
   

Pflegestufe
I.
Erheblich
Pflege

bedürftige

Pflegestufe
II
Schwerpflege
bedürftige

Pflegestufe
III
Schwerst
pflegebedürftige
in besonderen
Härtefällen

Häusliche Pflege Pflegesachleistung
bis € monatlich


387

921

 1.432
(1.918)

Pflegegeld € monatlich

205


 

410

665

Pflegevertretung
(Urlaubs- und Verhinderungspflege)
Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis €
durch
nahe Angehörige

205

410


665

durch sonstige Personen

 

1.4321)

1.4321)

1.4321)


 

Kurzzeitpflege Pflegeaufwendungen

bis € im Jahr

1.432

1.432


1.432

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Pflegeaufwendungen

bis € monatlich

384

921

1432

Vollstationäre
Pflege
Pflegeaufwendungen

paul. € monatlich

1023


1.279

 1.432
(1.688)

Pflege in voll-stationären Einrichtungen der
Behindertenhilfe
Pflegeaufwendungen

 in Höhe von

10 % des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich

1)Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen
(Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 2.800 DM (1.432 €*) erstattet.

Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Je nach Pflegestufe werden zwischen 384 € und 1.432 € (in Härtefällen € 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird Sachleistung).Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 205 € und 665 €. Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) Neuregelung zum 01.01.2002 Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt und insbesondere die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen stärker berücksichtigt werden.
(Sachleistung).Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 205 € und 665 €.Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) Neuregelung zum 01.01.2002 Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt und insbesondere die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen stärker berücksichtigt werden.Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 € (rd. 900 DM) je Kalenderjahr. Diese zusätzlichen finanziellen Mittel werden nicht pauschal ausgezahlt, sondern sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete "qualitäts- gesicherte Sachleistungsangebote" zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. 

Dazu zählen Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der niedrig Schwelligen
Betreuungsangebote sowie besondere Angeboten der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen
Anleitung und Betreuung (siehe § 45 c des Gesetzes). Da es sich um ein neues Gesetz handelt, liegen noch keine "praktischen Erfahrungen" zur Beantragung und Gewährung dieser Mittel vor. Laut einer telefonischen Auskunft vom Bundesgesundheitsministerium werden in erster Linie Modellprojekte gefördert, die zur Verbesserung der Betreuung führen sollen. Die Leistungen können für ambulante Dienste eingesetzt werden, die den pflegebedürftigen Menschen betreuen (nicht pflegen!). Eltern sollten im konkreten Fall mit der Pflegekasse Rücksprache halten.

Weitere Informationen: Gesetzestext
Kurzinformation des Bundesgesundheitsministeriums zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege vonPflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - PflEG)

MDK Gutachten Pflegetagebuch Unfallversicherung / RentenkasseBekommt man Pflegegeld, so zahlt die Krankenkasse entsprechend auch in die Rentenkasse ein und ganz wichtig: Sollte einem entsprechend der pflegerischen Aufgaben etwas passieren ist man Unfallversichert.

Keine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Unterhalt der Pflegeperson Viele unterhaltsberechtigte Elternteile behinderter Kinder mussten Unterhaltskürzungen hinnehmen, da das Pflegegeld des behinderten Kindes auf den Unterhalt angerechnet wurde. Nach § 13 Abs. 6 SGB XI ist dies nun in den meisten Fällen ausgeschlossen, weil das Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt bleiben muss. Wer bereits gekürzten Unterhalt bekommt, kann jetzt nach § 323 ZPO Abänderungsklage mit Hilfe eines Anwalts erheben.
Neuerungen im Bereich Pflegeversicherung
Es gibt neue Formulare für Pflegegutachten!!!
BSG-Urteil vom 29.4.99 AZ B P 7/98:"Wartezeiten müssen berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit keiner
sinnvolle Tätigkeit nachgegangen werden kann."
Wird Verhinderungspflege über einen nicht zusammenhängenden Zeitraum tageweise/stundenweise in Anspruch genommen, so darf diese Zeit nicht zusammen gefasst werden. ( Dies hätte dann eine Kürzung des Pflegegeldes zur Folge.)
Verhinderungspflege § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 2 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt  oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen. Änderung: laut Aussage der KK entfällt die Voraussetzung, das die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor
Inanspruchnahme der Verhinderungspflege diesen zuerst zwölf Monate gepflegt haben muss. Diese Änderung ist seit dem 01.08.1999 in Kraft. Leistung für die Pflegeperson Rentenversicherung Pflegeperson sind Personen die nicht erwerbsmäßig sind und mindestens 14 Std. in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegen. Pflegepersonen dürfen höchstens bis zu 30 Std. pro Woche Erwerbstätig sein. Auf Antrag bei der Pflegeversicherung zahlt diese die Beiträge in die Rentenkasse ein. Sie erhalten als Pflegeperson somit einen Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, der Pflegestufe und der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße (siehe Tabelle) richtet! Bei Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für mehrere Pflegepersonen eines Pflegebedürftigen werden die Beiträge entsprechend den geleisteten Pflegezeiten aufgeteilt. Eine Pflegeperson kann auch 2 Pflegebedürftige pflegen ( z.B. behindertes Elternteil und behindertes Kind ) und erhält auch für 2 Pflegebedürftige die Rentenversicherungsbeiträge überwiesen.
Bei Kurzzeitpflege, für die Dauer der Verhinderungspflege (nicht bei stunden- oder tageweise Abrechnung)  und bei Krankenhausaufenthalten sowie bei Kuren endet ab dem 29.Tag der Anspruch auf Pflegegeld. Es wird  die Einzahlung in die Rentenversicherung ausgesetzt. Die Krankenkasse schickt einen jährlichen Ausdruck an die/den Versicherte/ten mit einer Übersicht über die Einzahlungen an Bundes- oder Landesversicherungsanstalt, den Sie genau prüfen sollten.

Betreuungsrecht

Seit dem 01.01.92 ist das neue Betreuungsrecht in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Vormundschaftsrecht abgelöst. Es wurde in Teilbereichen zum 01.01.99 geändert. Für einen
erwachsenen Behinderten eine Betreuung einzurichten ist immer dann angezeigt, wenn der Behinderte nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst zu vertreten und wahrzunehmen. Die Betreuung wird beim Vormundschaftsgericht formlos unter Beifügung eines ärztl. Attestes über die Art der Behinderung beantragt.Das Vormundschaftsgericht veranlasst eine ärztliche Untersuchung, wobei z.B. die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Behinderten festgestellt wird. Der Vormundschaftsrichter wird sich in einem persönlichen Gespräch über die Notwendigkeit einer Betreuung informieren. Der Behinderte sollte soweit möglich mit der Einrichtung einer Betreuung und mit dem Betreuer einverstanden sein. Die Vormundschaft kann für verschiedene Lebensbereiche erteilt werden, z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensfürsorge u.s.w. Als Betreuer können entweder direkte Angehörige, Freunde oder auch Betreuungsvereine sowie Amtsbetreuer eingesetzt werden. Die Betreuer haben einmal pro Jahr dem Vormundschaftsgericht einen Bericht über das abgelaufene Betreuungsjahr vorzulegen. Ehrenamtliche Betreuer, z.B. Eltern oder Geschwister haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, sofern der betreute diese nicht aus eigenem Vermögen finanzieren kann. Diese pauschale Aufwandsentschädigung beträgt ab 01.01.99 / 600 DM und sollte bis Ende März für das abgelaufene Kalenderjahr beantragt werden. Für 1998 beträgt die Aufwandsentschädigung 375 DM.
Die Aufwandsentschädigung können sie bei Vormundschaftsgericht beantragen.

 

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